Merkantil oder technisch?
Die technische Wertminderung entsteht, wenn nach der Reparatur ein messbarer Mangel bleibt - etwa eine leichte Farbabweichung oder eine nicht vollständig wiederherstellbare Karosseriesteifigkeit. Sie ist heute selten.
Die merkantile Wertminderung dagegen ist reine Marktpsychologie: Käufer zahlen für ein Fahrzeug mit Unfallhistorie weniger. Genau diese Differenz muss der Schädiger ersetzen.
Wann besteht ein Anspruch?
Maßgeblich sind Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadenumfang und Art der beschädigten Bauteile. Faustregeln aus der Praxis:
- Fahrzeug jünger als etwa fünf Jahre - Anspruch sehr wahrscheinlich
- Laufleistung unter etwa 100.000 Kilometern
- Schaden an tragenden Teilen oder Karosseriestruktur
- Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze
- Bei Premium- und Neufahrzeugen gelten die Grenzen deutlich großzügiger
Wie wir die Höhe ermitteln
In der Praxis kommen anerkannte Berechnungsmodelle zum Einsatz, unter anderem die Methoden nach Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs oder das Marktrelevanz- und Faktorenmodell. Wir wählen das Modell, das dem Fahrzeug und dem Schadenbild gerecht wird, und begründen es im Gutachten nachvollziehbar.
Diese Begründung ist entscheidend: Eine pauschal in den Raum gestellte Zahl wird von Versicherern regelmäßig gekürzt, ein sauber hergeleiteter Wert hält stand.
Auszahlung unabhängig von der Reparatur
Die Wertminderung wird auch bei fiktiver Abrechnung ausgezahlt, also wenn Sie das Fahrzeug gar nicht oder in Eigenregie reparieren lassen. Sie ist außerdem umsatzsteuerfrei.
Wichtig: Wer den Unfallschaden beim späteren Verkauf verschweigt, riskiert eine Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung. Die Wertminderung ist der finanzielle Ausgleich genau für diese Offenbarungspflicht.
