Die drei entscheidenden Werte
Jedes seriöse Gutachten weist drei Beträge aus, aus deren Verhältnis sich alles Weitere ergibt.
- Reparaturkosten: was die fachgerechte Instandsetzung kostet
- Wiederbeschaffungswert: was ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt kostet
- Restwert: was das beschädigte Fahrzeug im Ist-Zustand noch bringt
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Abgerechnet wird dann auf Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert - das ist der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand.
Technischer Totalschaden bedeutet dagegen, dass eine Reparatur technisch gar nicht mehr sinnvoll möglich ist. Das ist deutlich seltener.
Die 130-Prozent-Regel
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Voraussetzung ist, dass fachgerecht und vollständig nach Gutachten repariert wird und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der Anspruch komplett - dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Deshalb ist eine präzise Kalkulation hier bares Geld wert.
Vorsicht bei Restwertangeboten der Versicherung
Versicherer legen gern eigene, sehr hohe Restwertangebote aus überregionalen Onlinebörsen vor - das senkt ihre Zahlung. Maßgeblich ist jedoch der Restwert auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt, ermittelt durch Ihren Sachverständigen.
Verkaufen Sie das Fahrzeug niemals, bevor das Gutachten vorliegt und die Restwertfrage geklärt ist. Ein vorschneller Verkauf kann Ihre Ansprüche erheblich schmälern.
Weiternutzung und Abrechnungswege
Bei Totalschaden können Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen und konkret abrechnen - dann wird auch die Umsatzsteuer erstattet, sofern sie tatsächlich anfällt. Oder Sie rechnen fiktiv ab und behalten das Fahrzeug.
Zusätzlich zum Wiederbeschaffungsaufwand stehen Ihnen Abmelde- und Anmeldekosten, Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer sowie eine Auslagenpauschale zu.
