Der Grundsatz: Der Schädiger zahlt
Nach § 249 BGB muss derjenige, der einen Schaden verursacht, den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dazu gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung - also das Sachverständigenhonorar.
Praktisch heißt das: Bei einem unverschuldeten Unfall beauftragen Sie den Gutachter, das Honorar geht direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie treten Ihren Erstattungsanspruch ab und müssen nicht in Vorleistung gehen.
Wie sich das Honorar zusammensetzt
Üblich ist eine Abrechnung nach Schadenhöhe, orientiert an der BVSK-Honorarbefragung. Dazu kommen Nebenkosten für Fotos, Fahrtkosten, Schreib- und Portokosten. Ein durchschnittlicher Haftpflichtschaden von 4.000 Euro führt zu einem Honorar im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.
- Grundhonorar nach Schadenhöhe
- Fotodokumentation je Lichtbild
- Fahrtkosten zum Besichtigungsort
- Schreib-, Kopier- und Portokosten
- gesetzliche Umsatzsteuer
Wann Sie selbst zahlen müssen
Selbst tragen Sie die Kosten in drei Konstellationen: bei selbstverschuldeten Unfällen, bei Kaskoschäden ohne Gegner und bei Gutachten, die Sie freiwillig zu privaten Zwecken in Auftrag geben - etwa ein Wertgutachten vor dem Fahrzeugverkauf.
Auch bei Teilschuld wird nur anteilig erstattet. Bei einer Haftungsquote von 50 Prozent bleibt die Hälfte des Honorars bei Ihnen.
Bagatellschaden: Kostenvoranschlag statt Gutachten
Liegt der Schaden unter rund 750 Euro, sprechen Gerichte von einem Bagatellschaden. Ein Vollgutachten gilt dann als unverhältnismäßig, die Versicherung erstattet das Honorar nicht.
In diesen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag. Ist unklar, ob die Grenze überschritten wird, klärt ein kurzer Blick auf das Fahrzeug die Frage - diese Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei.
Typische Kürzungen der Versicherer
Manche Versicherer kürzen Sachverständigenhonorare pauschal unter Verweis auf angeblich überhöhte Nebenkosten. Diese Kürzungen sind in vielen Fällen nicht haltbar - der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Geschädigte kein Marktforscher sein muss und ein Honorar im üblichen Rahmen ersatzfähig ist.
Wichtig für Sie: Eine Kürzung gegenüber dem Gutachter ändert nichts an der Qualität Ihres Gutachtens und wird zwischen Sachverständigem und Versicherung geklärt, nicht auf Ihrem Rücken.
