Freie Wahl des Sachverständigen
Sie dürfen den Gutachter frei wählen. Ein vom Versicherer geschickter Prüfdienst ist kein neutraler Sachverständiger, sondern arbeitet im Auftrag der Gegenseite. Sie sind nicht verpflichtet, ihn ans Fahrzeug zu lassen, wenn Sie bereits einen eigenen Gutachter beauftragt haben.
Freie Werkstattwahl
Der Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist bei aktuellen, scheckheftgepflegten Fahrzeugen in der Regel unzulässig. Sie dürfen in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, und die dortigen Stundenverrechnungssätze sind maßgeblich.
Bei älteren Fahrzeugen kann ein Verweis zulässig sein - er setzt aber voraus, dass die Alternativwerkstatt gleichwertig und für Sie ohne Weiteres erreichbar ist.
Anwalt auf Kosten der Gegenseite
Die Kosten eines Rechtsanwalts gehören bei klarer Haftung zum ersatzfähigen Schaden. Es gibt daher keinen wirtschaftlichen Grund, auf anwaltliche Vertretung zu verzichten.
Diese Positionen stehen Ihnen zu
Ein vollständiger Haftpflichtschaden besteht aus deutlich mehr als den reinen Reparaturkosten:
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand
- merkantile Wertminderung
- Nutzungsausfall oder Mietwagen
- Sachverständigenhonorar
- Anwaltskosten
- Abschlepp-, Standgeld- und Verbringungskosten
- Auslagenpauschale (meist 25 bis 30 Euro)
- Schmerzensgeld und Verdienstausfall bei Personenschäden
- Ummelde- und Zulassungskosten bei Totalschaden
Was Sie nicht müssen
Sie müssen keine Reparaturrechnung vorlegen, wenn Sie fiktiv abrechnen. Sie müssen keinem Restwertangebot des Versicherers folgen. Sie müssen keine Abfindungserklärung unterschreiben, solange nicht alle Positionen geklärt sind - und Sie müssen keine Fristen akzeptieren, die Ihnen der Versicherer setzt.
Umgekehrt gilt eine Schadenminderungspflicht: Sie dürfen den Schaden nicht unnötig vergrößern, etwa durch monatelanges Zuwarten oder einen überteuerten Mietwagen.
